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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Seine wesentlichen Anforderungen sind seit dem 28. Juni 2025 auf bestimmte, gesetzlich erfasste Produkte und Dienstleistungen anzuwenden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und beschreibt technische Umsetzungsmöglichkeiten. Er enthält keine Rechtsberatung und keine Prüfung eines konkreten Unternehmens oder Angebots. Welche Pflichten und Ausnahmen im Einzelfall gelten, sollte das verantwortliche Unternehmen bei Bedarf mit einer entsprechend qualifizierten Rechtsberatung oder der zuständigen Behörde klären.

Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu können – abhängig von der konkreten Ausgestaltung – auch bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gehören.
Nicht jede Website, App, jedes elektronische Dokument oder jedes Unternehmen fällt automatisch unter das BFSG. Maßgeblich können unter anderem die angebotene Leistung, die Rolle des Unternehmens, der Zeitpunkt des Angebots und gesetzliche Ausnahmen sein.
Für Kleinstunternehmen und besondere Belastungssituationen enthält das Gesetz differenzierte Regelungen. Eine pauschale Einordnung allein anhand von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder der Bezeichnung „Online-Shop“ ist daher nicht ausreichend.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und die europäische Norm EN 301 549 sind wichtige technische Referenzrahmen für digitale Barrierefreiheit. Sie beschreiben zahlreiche prüfbare Kriterien für Inhalte, Bedienung und technische Umsetzung.
Die Erfüllung einer bestimmten WCAG-Stufe belegt für sich allein jedoch nicht die vollständige Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten. Welche Standards, Informationspflichten und Nachweise in einem konkreten Fall maßgeblich sind, muss vor der technischen Umsetzung festgelegt werden. Für öffentliche Stellen und private Anbieter können zudem unterschiedliche Regelungen gelten.
Je nach Projekt und vereinbartem Prüfmaßstab können beispielsweise folgende Maßnahmen relevant sein:
Welche Kriterien tatsächlich umzusetzen sind, hängt vom festgelegten Anwendungs- und Prüfumfang ab. Auch ein technisch sorgfältig umgesetzter Einzeltest ist keine allgemeine Aussage über sämtliche Seiten, Inhalte oder zukünftige Änderungen.
Eine technische Bestandsaufnahme kann automatisierte Prüfwerkzeuge, manuelle Tests und Tests mit verschiedenen Eingabemethoden kombinieren. Dabei werden nur die zuvor vereinbarten Seitentypen, Funktionen, Inhalte und Prüfkriterien bewertet.
Automatisierte Werkzeuge erkennen nur einen Teil möglicher Barrieren. Ergebnisse müssen daher fachlich eingeordnet und durch manuelle Prüfungen ergänzt werden. Prüfberichte beziehen sich auf den untersuchten Stand zum Prüfzeitpunkt.
CI Commerce unterstützt bei der technischen Umsetzung zuvor festgelegter und freigegebener Anforderungen an digitale Barrierefreiheit. Dazu können gehören:
Grundlage unserer Arbeit ist ein Anforderungskatalog, den der Kunde oder eine von ihm beauftragte Fachperson bereitstellt und freigibt. Testergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den vereinbarten Umfang und den geprüften Stand.
CI Commerce nimmt keine rechtliche Einzelfallprüfung vor, bestätigt keine BFSG-Konformität und erteilt keine Zertifizierung. Rechtliche Anforderungen und freizugebende Inhalte müssen vom Kunden oder einer entsprechend qualifizierten Fachperson vorgegeben werden.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit können die Bedienbarkeit für unterschiedliche Nutzergruppen verbessern. Klare Strukturen und semantisches Markup können außerdem die technische Verständlichkeit und Pflege von Inhalten unterstützen.
Auswirkungen auf Rankings, Reichweite, Umsatz, Absprungrate oder Kundenzufriedenheit hängen jedoch von zahlreichen Faktoren ab. Bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse werden nicht garantiert.
Das BFSG kann für bestimmte Produkte und Dienstleistungen technische Anpassungen erforderlich machen. Ob ein konkretes Angebot erfasst ist und welche Vorgaben gelten, muss vor der Umsetzung fachlich geklärt werden.
CI Commerce unterstützt anschließend bei der vereinbarten technischen Umsetzung und Prüfung – transparent begrenzt auf den definierten Umfang und ohne rechtliche Konformitäts- oder Erfolgsgarantie.
Sie verfügen bereits über festgelegte Anforderungen an Ihre Website oder Ihren Online-Shop? Dann sprechen Sie mit uns über die technische Umsetzung.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt europäische Vorgaben zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es gilt nicht automatisch für jedes Unternehmen oder jedes digitale Angebot.
Die wesentlichen Anforderungen sind seit dem 28. Juni 2025 auf die gesetzlich erfassten Produkte und Dienstleistungen anzuwenden. Die konkrete Einordnung hängt vom jeweiligen Angebot und möglichen Ausnahmen ab.
Nein. Ob ein digitales Angebot erfasst ist, hängt unter anderem von der angebotenen Dienstleistung, der Rolle des Unternehmens und gesetzlichen Ausnahmen ab. Eine allgemeine Webseite kann diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
WCAG und EN 301 549 sind wichtige technische Referenzrahmen. Die Erfüllung einzelner Kriterien oder einer bestimmten WCAG-Stufe bestätigt für sich allein jedoch nicht die vollständige Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Pflichten.
Dabei werden in einem vereinbarten Prüfumfang beispielsweise Struktur, Tastaturbedienung, Fokusführung, Kontraste, Formulare und alternative Inhalte untersucht. Das Ergebnis bezieht sich auf den geprüften Stand und ist keine rechtliche Bewertung.
Nein. CI Commerce nimmt keine rechtliche Einzelfallprüfung vor, bestätigt keine BFSG-Konformität und erteilt keine Zertifizierung. Wir setzen zuvor festgelegte und freigegebene technische Anforderungen um.
Nein. Maßnahmen zur Barrierefreiheit können die Bedienbarkeit und technische Struktur unterstützen. Auswirkungen auf Rankings, Reichweite, Umsatz oder andere wirtschaftliche Kennzahlen hängen von zahlreichen Faktoren ab.