Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Inhaltsverzeichnis

GPSR TL;DR

Die GPSR (seit 13.12.2024) legt neue Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte fest. Hersteller, Importeure und Händler müssen u. a. Kennzeichnungen, Warnhinweise und Risikobewertungen vorweisen. Verstöße führen zu Bußgeldern, Abmahnungen oder Verkaufsstopps; rechtzeitige Umsetzung erhöht das Kundenvertrauen und vermeidet Sanktionen.

Was Sie jetzt wissen müssen – und wie die CI Commerce GmbH Sie unterstützt

Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 in vollem Umfang geltendes Recht in der Europäischen Union. Sie löst die bisherige Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Directive, GPSD) ab und bringt zahlreiche Verpflichtungen für Hersteller, Händler und Online-Plattformen mit sich. Damit Online-Shops rechtssicher aufgestellt sind und mögliche Bußgelder oder Abmahnungen vermeiden, ist eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den Vorgaben unerlässlich.

Als CI Commerce GmbH sind wir genau der richtige Partner an Ihrer Seite: Wir kümmern uns nicht nur um die technische Entwicklung und Wartung Ihres Online-Shops, sondern unterstützen Sie auch bei den rechtlichen Anforderungen, die sich durch die GPSR ergeben – und zwar so, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Was bedeutet „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen“?

  • Inverkehrbringen: Die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
  • Bereitstellen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird ein Produkt online oder im Fernabsatz zum Verkauf angeboten, gilt es als „bereitgestellt“, sobald sich dieses Angebot an Endnutzer in der EU richtet.

Diese Begriffe sind wichtig, um zu verstehen, ab wann die GPSR-Vorschriften greifen.

Warum ist die GPSR so wichtig?

Die Produktsicherheitsverordnung der EU zielt darauf ab, den Verbraucherschutz weiter zu stärken und an die Erfordernisse des digitalen Handels anzupassen. Seit dem 13. Dezember 2024 sind alle Händler, Hersteller und Importeure – egal ob sie stationär oder online agieren – verpflichtet, sich an die neuen Vorgaben zu halten.

Ziele und wesentliche Änderungen:

  1. Erhöhtes Verbraucherschutzniveau: Produkte müssen strengere Sicherheitsanforderungen erfüllen; Online-Händler sind stärker in der Verantwortung, über mögliche Risiken aufzuklären.
  2. Klare Rollenverteilung: Ob Hersteller, Importeur oder Händler – jede Partei hat definierte Pflichten, etwa bei der Kennzeichnung oder bei Rückruf- und Meldesystemen.
  3. Digitale Verkaufswege: E-Commerce-Plattformen sollen sicherstellen, dass auch digital vertriebene Produkte konform sind. Neue Berichtspflichten und Kontrollmechanismen sind vorgesehen.
  4. Nicht-harmonisierte vs. bereits geregelte Produkte: Die GPSR gilt vor allem für Produkte, für die es keine produktspezifischen EU-Normen gibt, schließt aber bestehend regulierte Produktgruppen (z. B. Spielzeug, Biozide) nicht komplett aus. Dort, wo bereits Regelungen existieren, gilt die GPSR zumindest ergänzend (z. B. in puncto Fernabsatz-Informationspflichten).

ProdSVO – die nationale Ergänzung

In Deutschland wird die GPSR durch die Produktsicherheitsverordnung (ProdSVO) ergänzt und konkretisiert. Die ProdSVO überträgt die EU-Vorgaben in nationales Recht und regelt die Details, z. B. welche Behörden verantwortlich sind oder wie Warn- und Rückrufprozesse gestaltet sein müssen.

Wichtige Aspekte der ProdSVO:

  • Zuständigkeiten der deutschen Marktüberwachungsbehörden und deren Befugnisse.
  • Verpflichtende Kennzeichnung von Produkten mit Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen.
  • Rückrufe und Meldepflichten bei Sicherheitsmängeln, die Händler kennen oder hätten erkennen müssen.

Die GPSR bildet den „großen europäischen Rahmen“, während die ProdSVO Ihnen konkret vorgibt, wie Sie sich in Deutschland verhalten müssen. Wer also hierzulande Produkte vertreibt, muss beide Regelwerke beachten.

Wen betrifft die GPSR und ProdSVO?

Der Online-Handel hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt – umso wichtiger ist es, dass Online-Händler und Plattformbetreiber die Vorschriften der GPSR und ProdSVO kennen und umsetzen. Wer Produkte nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.

Keine Unterscheidung zwischen B2B und B2C

Die GPSR macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Relevant ist, ob Verbraucher das Produkt „vernünftigerweise“ nutzen können. Wenn dies der Fall ist, gelten die GPSR-Vorschriften.

Ausnahmen und ausgeschlossene Produkte

Laut GPSR-Text gelten bestimmte Ausnahmen. Nicht erfasst werden beispielsweise:

  • Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel
  • Bestimmte lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen
  • Tierische Nebenprodukte, Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, die nicht von Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten und Sammlerstücke, bei denen Verbraucher nicht davon ausgehen, dass sie aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen

Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Regel weiterverkauft werden, ohne dass die GPSR rückwirkend greift – sofern sie den alten Anforderungen (ProdSG) entsprachen.

Gebrauchtwaren und Antiquitäten

Die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt wurden, sofern sie erneut auf dem Markt bereitgestellt werden. Ausgenommen sind echte Antiquitäten oder Sammlerstücke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten, dass sie den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen. Hier greift die GPSR nur eingeschränkt oder gar nicht.

Schnell-Check: Sind Sie betroffen?

  1. Bieten Sie Produkte in Deutschland bzw. EU-weit an?
  2. Handelt es sich um Verbraucherprodukte – oder können Verbraucher diese vernünftigerweise benutzen?
  3. Fallen Sie nicht in die explizit ausgeschlossenen Kategorien (Arzneimittel, Lebensmittel etc.)?
  4. Verkaufen Sie Gebrauchtwaren oder Antiquitäten? (Ggf. gilt nur eine Teilverordnung oder gar nicht.)
  5. Fungieren Sie als Hersteller, Importeur oder Händler?

Trifft davon mehr als ein Punkt zu, sind Sie sehr wahrscheinlich von den GPSR-Bestimmungen betroffen.

Neue Informationspflichten: So setzen Sie sie um

Ab dem 13. Dezember 2024 müssen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, spezifische Informationspflichten erfüllt werden. Diese Informationen müssen direkt im Angebot stehen (z. B. in einer eigenen Sektion wie „Produktsicherheit“), eine bloße Verlinkung ist nicht ausreichend.

Pflicht zur Produktabbildung

Ein zentrales Element der GPSR ist die Abbildung des Produkts – also ein Produktfoto, eine Illustration oder ein piktografisches Element, damit Verbraucher das Produkt eindeutig identifizieren können. Für große Sortimente (z. B. Schrauben in vielen Varianten) kann dies auch schematisch gelöst werden.

Herstellerangaben & Kontaktdaten

  • Name, eingetragener Handelsname oder -marke des Herstellers
  • Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder Link zu Kontaktformular)
  • Bei Importprodukten: Kontaktdaten des EU-ansässigen Wirtschaftsakteurs (Einführer, Bevollmächtigter, Fulfillment-Dienstleister)

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

  • Müssen in der Landessprache des Zielmarktes gut verständlich angebracht sein.
  • Können auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder einer Begleitunterlage zu finden sein.

Pflichten für Marktplätze (z. B. Amazon und eBay)

Plattformen wie Amazon oder eBay stellen für viele Händler einen wichtigen Vertriebskanal dar. Allerdings gelten die GPSR-Informationspflichten genauso für diese Marktplätze. Das heißt:

  • Händler müssen die geforderten Angaben im jeweiligen Artikellisting hinterlegen (sofern die Plattform das zulässt).
  • Auch bereits bestehende Angebote sollten an die neuen Regeln angepasst werden.

Manche Marktplätze stellen inzwischen eigene Felder für Produktsicherheit oder Herstellerinformationen bereit. Trotzdem ist es Ihre Pflicht, diese auch zu pflegen – für Verstöße haften Sie als anbietende Partei.

Risikobewertung und Dokumentationspflichten

Neben den Informationspflichten ist die Risikobewertung eine weitere zentrale Säule der GPSR.

  1. Identifizierung potenzieller Gefahren
    • Welche Risiken können beim Gebrauch oder bei Fehlanwendung auftreten?
  2. Analyse und Bewertung
    • Wahrscheinlichkeitsabschätzung sowie mögliche Schwere der Folgen.
  3. Risikomindernde Maßnahmen
    • Anpassung der Produktgestaltung, Warnhinweise oder zusätzliche Sicherheitstests.
  4. Dokumentation und Aufbewahrung
    • Hersteller (oder Personen, die rechtlich als Hersteller gelten) müssen diese Unterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren und auf Nachfrage den Behörden vorlegen können.

Wer gilt als Hersteller?

  • Wer Produkte selbst entwirft oder produziert und sie unter eigenem Namen/Marke vertreibt.
  • Wer Produkte so verändert, dass neue Risiken entstehen (z. B. chemische Nachbehandlung).
  • Wer als Importeur oder Bevollmächtigter (ohne EU-Niederlassung des Herstellers) quasi als „verantwortlicher Wirtschaftsakteur“ auftritt.

Gerade im Online-Handel kann die Abgrenzung komplex sein, etwa wenn Sie Produkte nach Kundenwunsch veredeln. Im Zweifel lohnt sich hier eine rechtliche Prüfung.

So unterstützt Sie die CI Commerce GmbH

Die Einhaltung aller Vorgaben der GPSR und ProdSVO klingt zunächst einmal nach viel Bürokratie. Doch keine Sorge: Wir von der CI Commerce GmbH sorgen dafür, dass Ihre E-Commerce-Plattform nicht nur optisch überzeugt und technisch reibungslos funktioniert, sondern auch rechtssicher ist. Unsere Dienstleistungen umfassen unter anderem:

  1. Rechtssichere Shop-Konzeption
    • Wir integrieren alle notwendigen Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung etc.) und sorgen für Produkthinweise und Kennzeichnungen genau dort, wo sie benötigt werden.
    • Falls Sie bereits eine bestehende Plattform haben, führen wir Audits durch, um Schwachstellen und mögliche Abmahnrisiken zu identifizieren.
  2. Beratung zu GPSR- und ProdSVO-Anforderungen
    • Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihr Produktportfolio und zeigen auf, welche spezifischen Anforderungen gelten.
    • Wir unterstützen Sie dabei, Rückrufprozesse und Meldesysteme rechtssicher zu gestalten und im Shop abzubilden.
  3. Technische Schnittstellen und Dokumentation
    • Wir entwickeln und implementieren Schnittstellen zu Warenwirtschafts- oder CRM-Systemen, sodass Ihre Produktdaten sauber dokumentiert und aktualisiert werden können.
    • Durch einheitliche Datenhaltung und automatisierte Prozesse können Sie schneller reagieren, wenn ein Produktproblem auftritt.
  4. Laufende Updates und Monitoring
    • Die Rechtslage ändert sich fortlaufend – wir halten Ihren Shop auf dem aktuellen Stand und informieren Sie rechtzeitig, wenn es neue Vorgaben gibt.
    • Zudem bieten wir Wartungs- und Supportverträge an, die sicherstellen, dass Ihr Online-Shop regelmäßig geprüft und aktualisiert wird.
  5. Kooperation mit Fachanwälten und Partnern
    • Bei besonders komplexen Fragestellungen oder für die Erstellung wasserdichter Rechtstexte kooperieren wir mit Fachanwälten.
    • Über unser Netzwerk bieten wir Ihnen bei Bedarf auch Prüfungen für Qualitäts- und Sicherheitszertifikate an (z. B. CE-Kennzeichnung, GS-Siegel).

Ihr Nutzen: Mehr Sicherheit und Vertrauen im Online-Handel

Ein Shop, der die neuen Anforderungen der GPSR und ProdSVO erfüllt, ist mehr als ein rechtliches Muss – er stärkt das Vertrauen der Kundschaft und verschafft Ihnen einen Wettbewerbsvorteil. Verbraucher kaufen lieber bei Anbietern, bei denen sie sich sicher fühlen und die transparent über mögliche Risiken informieren.

  • Vermeidung von Abmahnungen und Bußgeldern durch rechtssicheren Auftritt.
  • Vertrauensvorschuss bei Ihrer Kundschaft dank klarer Informationen und professionellem Erscheinungsbild.
  • Effiziente Prozesse durch automatisierte Dokumentation und Rückrufabläufe.
  • Rechtssicherheit schafft Planungssicherheit für Ihr Geschäft.

Fazit: Handeln Sie jetzt!

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und betrifft alle Unternehmen, die in der EU Produkte vertreiben. Mit der deutschen ProdSVO kommen weitere wichtige Detailregelungen hinzu. Gerade Online-Händler sollten jetzt aktiv werden und sicherstellen, dass ihre Online-Shops auf dem neuesten Stand sind.

Wir von der CI Commerce GmbH nehmen Ihnen diese Aufgabe gerne ab – von der ersten Bedarfsanalyse über die technische Shop-Umsetzung bis hin zur laufenden Betreuung und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben. So können Sie sicher sein, dass Ihr Online-Geschäft nicht nur technisch überzeugt, sondern auch rechtlich wasserdicht ist.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich beraten lassen? Kontaktieren Sie uns jetzt, und wir erstellen Ihnen ein individuelles Konzept für Ihren rechtssicheren Online-Shop!

FAQ

Was ist GPSR?

GPSR steht für „General Product Safety Regulation“ und ist die neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit. Sie löst die bisherige Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (GPSD) ab. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU angeboten werden, und sie richtet sich an alle, die Produkte an Endverbraucher vertreiben – vom Hersteller über den Importeur bis hin zum Händler.

Wann tritt die GPSR in Kraft?

Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Datum müssen Händler, Hersteller und Importeure sämtliche Vorgaben der Verordnung erfüllen. Produkte, die vor diesem Stichtag bereits rechtskonform auf den Markt gebracht wurden, dürfen jedoch in der Regel weiterverkauft werden.

Wer ist von der GPSR betroffen?

Die GPSR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU herstellen, importieren oder verkaufen. Dabei macht die Verordnung keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften, solange das Produkt „vernünftigerweise“ auch von Verbrauchern genutzt werden könnte. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Produktkategorien wie Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel und Beförderungsmittel, die nicht von Verbrauchern selbst bedient werden.

Was ist eine GPSR-Sicherheitsbescheinigung?

Eine „GPSR-Sicherheitsbescheinigung“ ist kein gesondert standardisiertes Dokument wie etwa ein CE-Zertifikat. Vielmehr kann es sich um eine Bestätigung oder intern erstellte Dokumentation handeln, dass ein Produkt die Anforderungen der GPSR erfüllt. Hersteller oder beauftragte Prüfstellen können damit belegen, dass sie eine Risikoanalyse vorgenommen und alle relevanten Sicherheitsaspekte berücksichtigt haben. Rechtlich vorgeschrieben ist ein solches Dokument in dieser Form jedoch nicht – wichtig ist vor allem die Risikobewertung und -dokumentation gemäß den GPSR-Vorgaben.

Wer ist laut GPSR überhaupt „Hersteller“?

Hersteller ist jede Person oder jedes Unternehmen, das ein Produkt entwirft oder herstellt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU vertreibt. Auch wer ein Produkt so verändert, dass neue Risiken entstehen, kann als Hersteller eingestuft werden. Importiert man Waren von außerhalb der EU, kann man ebenfalls zum „Hersteller“ im Sinne der Verordnung werden, wenn kein anderer EU-ansässiger Akteur für die Produktkonformität verantwortlich ist.

Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?

Die GPSR gilt für alle „Verbraucherprodukte“, es gibt aber Ausnahmen wie Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, bestimmte Pflanzenschutzmittel, lebende Tiere und Pflanzen sowie Beförderungsmittel, die nicht von Verbrauchern selbst bedient werden. Auch Antiquitäten oder Sammlerstücke, bei denen Verbraucher nicht erwarten, dass sie den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen, fallen nicht unter die GPSR.

Was sind die wichtigsten Informationspflichten im Online-Shop?

Zu den wichtigsten Pflichten zählen:
1. Eindeutige Produktabbildung (Foto, Illustration, Piktogramm).
2. Kennzeichnung mit Name und Kontaktdaten (postalische und elektronische Adresse) des Herstellers und ggf. des Einführers/Bevollmächtigten in der EU.
3. Warn- und Sicherheitshinweise in der Landessprache des Zielmarktes, leicht verständlich und im Angebot selbst (nicht nur verlinkt).
4. Eindeutige Produktidentifikation (Produktname, Artikelnummer oder ähnliche Kennung).

Wie lange muss ich meine Risikobewertungen aufbewahren?

Hersteller und andere Akteure, die rechtlich dem Hersteller gleichgestellt sind, müssen die Dokumente zur Risikobewertung ihrer Produkte mindestens zehn Jahre aufbewahren. Diese Unterlagen sollten bei behördlichen Anfragen vorgelegt werden können und dienen der Nachweisbarkeit, dass die Sicherheitsanforderungen der GPSR eingehalten wurden.

Was passiert, wenn ich die GPSR nicht einhalte?

Verstöße gegen die GPSR können zu Abmahnungen, Bußgeldern oder sogar Verkaufsstopps führen. Zusätzlich erleidet das Unternehmen einen Reputationsverlust, wenn bekannt wird, dass Produktsicherheits- und Informationspflichten ignoriert wurden. Um dies zu vermeiden, sollten Händler und Hersteller rechtzeitig alle Vorgaben umsetzen und beispielsweise durch eine klare Risikoanalyse und sorgfältige Kennzeichnungen für einen sicheren, vertrauenswürdigen Online-Auftritt sorgen.

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