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Die GPSR (seit 13.12.2024) legt neue Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte fest. Hersteller, Importeure und Händler müssen u. a. Kennzeichnungen, Warnhinweise und Risikobewertungen vorweisen. Verstöße führen zu Bußgeldern, Abmahnungen oder Verkaufsstopps; rechtzeitige Umsetzung erhöht das Kundenvertrauen und vermeidet Sanktionen.
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 in vollem Umfang geltendes Recht in der Europäischen Union. Sie löst die bisherige Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Directive, GPSD) ab und bringt zahlreiche Verpflichtungen für Hersteller, Händler und Online-Plattformen mit sich. Damit Online-Shops rechtssicher aufgestellt sind und mögliche Bußgelder oder Abmahnungen vermeiden, ist eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den Vorgaben unerlässlich.
Als CI Commerce GmbH sind wir genau der richtige Partner an Ihrer Seite: Wir kümmern uns nicht nur um die technische Entwicklung und Wartung Ihres Online-Shops, sondern unterstützen Sie auch bei den rechtlichen Anforderungen, die sich durch die GPSR ergeben – und zwar so, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Diese Begriffe sind wichtig, um zu verstehen, ab wann die GPSR-Vorschriften greifen.
Die Produktsicherheitsverordnung der EU zielt darauf ab, den Verbraucherschutz weiter zu stärken und an die Erfordernisse des digitalen Handels anzupassen. Seit dem 13. Dezember 2024 sind alle Händler, Hersteller und Importeure – egal ob sie stationär oder online agieren – verpflichtet, sich an die neuen Vorgaben zu halten.
In Deutschland wird die GPSR durch die Produktsicherheitsverordnung (ProdSVO) ergänzt und konkretisiert. Die ProdSVO überträgt die EU-Vorgaben in nationales Recht und regelt die Details, z. B. welche Behörden verantwortlich sind oder wie Warn- und Rückrufprozesse gestaltet sein müssen.
Die GPSR bildet den „großen europäischen Rahmen“, während die ProdSVO Ihnen konkret vorgibt, wie Sie sich in Deutschland verhalten müssen. Wer also hierzulande Produkte vertreibt, muss beide Regelwerke beachten.
Der Online-Handel hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt – umso wichtiger ist es, dass Online-Händler und Plattformbetreiber die Vorschriften der GPSR und ProdSVO kennen und umsetzen. Wer Produkte nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die GPSR macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Relevant ist, ob Verbraucher das Produkt „vernünftigerweise“ nutzen können. Wenn dies der Fall ist, gelten die GPSR-Vorschriften.
Laut GPSR-Text gelten bestimmte Ausnahmen. Nicht erfasst werden beispielsweise:
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Regel weiterverkauft werden, ohne dass die GPSR rückwirkend greift – sofern sie den alten Anforderungen (ProdSG) entsprachen.
Die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt wurden, sofern sie erneut auf dem Markt bereitgestellt werden. Ausgenommen sind echte Antiquitäten oder Sammlerstücke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten, dass sie den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen. Hier greift die GPSR nur eingeschränkt oder gar nicht.
Trifft davon mehr als ein Punkt zu, sind Sie sehr wahrscheinlich von den GPSR-Bestimmungen betroffen.
Ab dem 13. Dezember 2024 müssen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, spezifische Informationspflichten erfüllt werden. Diese Informationen müssen direkt im Angebot stehen (z. B. in einer eigenen Sektion wie „Produktsicherheit“), eine bloße Verlinkung ist nicht ausreichend.
Ein zentrales Element der GPSR ist die Abbildung des Produkts – also ein Produktfoto, eine Illustration oder ein piktografisches Element, damit Verbraucher das Produkt eindeutig identifizieren können. Für große Sortimente (z. B. Schrauben in vielen Varianten) kann dies auch schematisch gelöst werden.
Plattformen wie Amazon oder eBay stellen für viele Händler einen wichtigen Vertriebskanal dar. Allerdings gelten die GPSR-Informationspflichten genauso für diese Marktplätze. Das heißt:
Manche Marktplätze stellen inzwischen eigene Felder für Produktsicherheit oder Herstellerinformationen bereit. Trotzdem ist es Ihre Pflicht, diese auch zu pflegen – für Verstöße haften Sie als anbietende Partei.
Neben den Informationspflichten ist die Risikobewertung eine weitere zentrale Säule der GPSR.
Gerade im Online-Handel kann die Abgrenzung komplex sein, etwa wenn Sie Produkte nach Kundenwunsch veredeln. Im Zweifel lohnt sich hier eine rechtliche Prüfung.
Die Einhaltung aller Vorgaben der GPSR und ProdSVO klingt zunächst einmal nach viel Bürokratie. Doch keine Sorge: Wir von der CI Commerce GmbH sorgen dafür, dass Ihre E-Commerce-Plattform nicht nur optisch überzeugt und technisch reibungslos funktioniert, sondern auch rechtssicher ist. Unsere Dienstleistungen umfassen unter anderem:
Ein Shop, der die neuen Anforderungen der GPSR und ProdSVO erfüllt, ist mehr als ein rechtliches Muss – er stärkt das Vertrauen der Kundschaft und verschafft Ihnen einen Wettbewerbsvorteil. Verbraucher kaufen lieber bei Anbietern, bei denen sie sich sicher fühlen und die transparent über mögliche Risiken informieren.
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und betrifft alle Unternehmen, die in der EU Produkte vertreiben. Mit der deutschen ProdSVO kommen weitere wichtige Detailregelungen hinzu. Gerade Online-Händler sollten jetzt aktiv werden und sicherstellen, dass ihre Online-Shops auf dem neuesten Stand sind.
Wir von der CI Commerce GmbH nehmen Ihnen diese Aufgabe gerne ab – von der ersten Bedarfsanalyse über die technische Shop-Umsetzung bis hin zur laufenden Betreuung und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben. So können Sie sicher sein, dass Ihr Online-Geschäft nicht nur technisch überzeugt, sondern auch rechtlich wasserdicht ist.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich beraten lassen? Kontaktieren Sie uns jetzt, und wir erstellen Ihnen ein individuelles Konzept für Ihren rechtssicheren Online-Shop!
GPSR steht für „General Product Safety Regulation“ und ist die neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit. Sie löst die bisherige Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (GPSD) ab. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU angeboten werden, und sie richtet sich an alle, die Produkte an Endverbraucher vertreiben – vom Hersteller über den Importeur bis hin zum Händler.
Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Datum müssen Händler, Hersteller und Importeure sämtliche Vorgaben der Verordnung erfüllen. Produkte, die vor diesem Stichtag bereits rechtskonform auf den Markt gebracht wurden, dürfen jedoch in der Regel weiterverkauft werden.
Die GPSR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU herstellen, importieren oder verkaufen. Dabei macht die Verordnung keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften, solange das Produkt „vernünftigerweise“ auch von Verbrauchern genutzt werden könnte. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Produktkategorien wie Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel und Beförderungsmittel, die nicht von Verbrauchern selbst bedient werden.
Eine „GPSR-Sicherheitsbescheinigung“ ist kein gesondert standardisiertes Dokument wie etwa ein CE-Zertifikat. Vielmehr kann es sich um eine Bestätigung oder intern erstellte Dokumentation handeln, dass ein Produkt die Anforderungen der GPSR erfüllt. Hersteller oder beauftragte Prüfstellen können damit belegen, dass sie eine Risikoanalyse vorgenommen und alle relevanten Sicherheitsaspekte berücksichtigt haben. Rechtlich vorgeschrieben ist ein solches Dokument in dieser Form jedoch nicht – wichtig ist vor allem die Risikobewertung und -dokumentation gemäß den GPSR-Vorgaben.
Hersteller ist jede Person oder jedes Unternehmen, das ein Produkt entwirft oder herstellt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU vertreibt. Auch wer ein Produkt so verändert, dass neue Risiken entstehen, kann als Hersteller eingestuft werden. Importiert man Waren von außerhalb der EU, kann man ebenfalls zum „Hersteller“ im Sinne der Verordnung werden, wenn kein anderer EU-ansässiger Akteur für die Produktkonformität verantwortlich ist.
Die GPSR gilt für alle „Verbraucherprodukte“, es gibt aber Ausnahmen wie Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, bestimmte Pflanzenschutzmittel, lebende Tiere und Pflanzen sowie Beförderungsmittel, die nicht von Verbrauchern selbst bedient werden. Auch Antiquitäten oder Sammlerstücke, bei denen Verbraucher nicht erwarten, dass sie den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen, fallen nicht unter die GPSR.
Zu den wichtigsten Pflichten zählen:
1. Eindeutige Produktabbildung (Foto, Illustration, Piktogramm).
2. Kennzeichnung mit Name und Kontaktdaten (postalische und elektronische Adresse) des Herstellers und ggf. des Einführers/Bevollmächtigten in der EU.
3. Warn- und Sicherheitshinweise in der Landessprache des Zielmarktes, leicht verständlich und im Angebot selbst (nicht nur verlinkt).
4. Eindeutige Produktidentifikation (Produktname, Artikelnummer oder ähnliche Kennung).
Hersteller und andere Akteure, die rechtlich dem Hersteller gleichgestellt sind, müssen die Dokumente zur Risikobewertung ihrer Produkte mindestens zehn Jahre aufbewahren. Diese Unterlagen sollten bei behördlichen Anfragen vorgelegt werden können und dienen der Nachweisbarkeit, dass die Sicherheitsanforderungen der GPSR eingehalten wurden.
Verstöße gegen die GPSR können zu Abmahnungen, Bußgeldern oder sogar Verkaufsstopps führen. Zusätzlich erleidet das Unternehmen einen Reputationsverlust, wenn bekannt wird, dass Produktsicherheits- und Informationspflichten ignoriert wurden. Um dies zu vermeiden, sollten Händler und Hersteller rechtzeitig alle Vorgaben umsetzen und beispielsweise durch eine klare Risikoanalyse und sorgfältige Kennzeichnungen für einen sicheren, vertrauenswürdigen Online-Auftritt sorgen.